Wiener Zensur schlägt zu

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ANN LIV YOUNGS "CINDERELLA" IM BRUT-THEATER

Ist es bloß ein peinlicher Fehler oder bereits putinistisch angehauchte Behördenwillkür? Mit Bescheid von 12. November 2010 hat der Wiener Magistrat, MA 36, Abteilung für „Technische Gewerbeangelegenheiten, behördliche Elektro- und Gasangelegenheiten, Feuerpolizei und Veranstaltungswesen“ offenbar das Kunstwerk Cinderella der amerikanischen Choreografin Ann Liv Young in seiner Aufführung am 12. 11. 2010 im Konzerthausraum des Wiener brut-Theater zensuriert.

Bereits während der Premiere am 11. November hatte sich die anwesende Beamtin der Theaterpolizei, wie corpus berichtete, in die laufende Vorstellung eingemischt. Sie wurde von der Künstlerin angesprochen und gefragt, ob alles mit ihr in Ordnung sei. Die Beamtin hatte sich wegen zu großer Lautstärke und Wärme aufgrund der Beleuchtung beschwert und bei der Technik entsprechende Reduktionen verlangt.

Dazu ist festzustellen, dass es während der Aufführung von Cinderella an diesem Abend im Theaterraum von brut Konzerthaus der Wahrnehmung des Kritikers zufolge – auch in seiner Beobachtung der übrigen BesucherInnen – zu keiner Zeit zu unzumutbarer Lärm- und Hitzeentwicklung gekommen ist. Die subjektive Wahrnehmung der Beamtin ist daher nicht nachzuvollziehen.

Die Folgeaufführung am Samstag wurde per oben genanntem Bescheid, den corpus unten als Faksimile wiedergibt, mit folgender Auflage belegt: „1. Das Hantieren mit Exkrementen ist ekelerregend und daher verboten.“ (Die Streichung ist im Bescheid so erkenn- und lesbar, vgl. unten, Faksimile)

Eingebildetes Herumreichen

Interessant in dem Bescheid ist jene Passage, in der über das Stück berichtet wird: „Am 12.11.2010 teilte die Bundespolizeidirektion Wien, Büro für Waffen- und Veranstaltungsangelegenheiten, mit, dass anlässlich der Programmüberprüfung für die Produktion ,Cinderella‘ [...] festgestellt wurde, dass in der Inszenierung mit menschlichen Körperausscheidungen (Urin, Kot) hantiert wird und diese im Publikum in offenen Gefäßen herumgereicht werden.“ (Zit. o.a. Bescheid, S. 2, vgl. unten, Faksimile).

Dieser Bericht ist insofern falsch, als die angeführten (beiden) offenen Gefäße keineswegs im Publikum herumgereicht wurden, sondern bis Ende der Vorstellung auf der Bühne verblieben sind, ohne daß auch nur eine/r der BesucherInnen mit diesen Gefäßen in Berührung gekommen wäre. Es wurde von der Künstlerin am Ende der Performance angeboten, die Exkremente zusammen mit ein wenig Glitter, abgefüllt in kleine Säckchen, um zwei Euro zu kaufen. Dieses Angebot wurde vom Publikum aber nicht in Anspruch genommen. Daher war im Sinn des Bescheides zu keinem Zeitpunkt eine wie immer geartete Gefährdung des Publikums zu erkennen.

Was ist also geschehen? Es war weder zu laut, noch zu heiß, noch kam das Publikum mit den erwähnten Exkrementen in Kontakt. Und noch ein nicht unwesentlicher Punkt: Hat die Beamtin überhaupt überprüft, ob die Künstlerin nicht nur behauptet hat, dass in den Gefäßen ihr Urin beziehungsweise ihr Kot waren? Das heißt, hat die Polizistin bezeugt nach der Aufführung Proben genommen und stützt sich der Bericht der MA 36 auf einen entsprechenden Labor-Bescheid?

Amtliche Kunstzerstörung

Da dies nicht der Fall ist, gerät diese Aktion der MA 36 zu einem Boomerang für die Behörde. Anzeichen für Zensur, autoritäre Schikane, bürokratische Willkür und mutwillige Zerstörung eines Kunstwerks stehen im Raum. Es wäre daher zumindest angebracht, dass sich das Amt beim Veranstalter und bei der Künstlerin schriftlich entschuldigt.

Hätten übrigens die beiden Gefäße tatsächlich Urin und Kot enthalten – es roch für den Verfasser dieses Texts wahrnehmbar im Theaterraum übrigens zu keiner Zeit nach menschlichem Kot, und auch die Beamtin vermerkt an keiner Stelle ihres Berichts etwaigen üblen Geruch –, dann wären die BesucherInnen der Aufführung immernoch weniger gefährdet gewesen als die Passanten in den Wiener Straßen und vor allem Kinder auf öffentlichen Spielplätzen und in den Wiener Parks es tagtäglich durch Hunde-, Tauben- und auch Menschenkot sind.

Das Publikum wurde hier nicht geschützt. Vielmehr wurde ihm ein Kunstwerk in seiner ursprünglichen Gestaltung vorenthalten, was einer Schädigung nicht nur der Anwesenden im Theater, sondern auch der gesellschaftlichen Diskursbildung über die Auseinandersetzung mit Cinderella im Allgemeinen gleichkommt. (Helmut Ploebst)


Faksimile des Bescheids der MA 36 vom 12. November 2010:

magistrat1
magistrat2

(13.11.2010)